Betriebliche Ersthelfer:innen gemäß §26 Abs. 2 DGVU
Gemäß §26 Absatz 2 der deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU) sind Unternehmen dazu verpflichtet, ausreichend viele betriebliche Ersthelfer:innen zur Verfügung zu stellen, um im Notfall eine schnelle und adäquate Erstversorgung zu gewährleisten.
Die Anzahl der Ersthelfer:innen richtet sich dabei nach der Art und Größe des Betriebs sowie der Anzahl der Beschäftigten. Betriebliche Ersthelfer:innen müssen speziell ausgebildet sein und ihre Kenntnisse regelmäßig auffrischen. Sie sind verantwortlich für die Erstversorgung von verletzten oder erkrankten Personen im Betrieb und stellen so sicher, dass in Notfällen schnell und professionell gehandelt werden kann.
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